Satzung des Vereins Sternfreunde Amberg-Ursensollen e.V.
A) Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
I. Der Verein führt den Namen „Sternfreunde Amberg-Ursensollen e.V.“; er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
II. Er hat seinen Sitz in Ursensollen und ist ins Vereinsregister eingetragen.
§ 2
I. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Sein Zweck besteht in der Förderung und dem Betrieb des Planetariums und der Sternwarte Ursensollen, der Gewinnung der Jugend für die Astronomie, der Förderung der allgemeinen Volksbildung auf dem Gebiet der Astronomie und der Ergänzung des naturwissenschaftlichen Unterrichts an Schulen und Hochschulen, sowie in der Förderung des Erfahrungsaustausches durch Kooperation mit anderen astronomischen Vereinigungen und Sternwarten. Der Verein führt astronomische Versammlungen, Vorträge und Kurse durch bzw. fördert und unterstützt diese.
III. Im Rahmen des Vereinszweckes werden nach Möglichkeit eine Handbibliothek und astronomische Instrumente beschafft und erhalten.
IV. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
B) Mitgliedschaft und Einkünfte
§ 3
I. Dem Verein können angehören:
a) volljährige Einzelpersonen
b) jugendliche Einzelpersonen mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter
c) Firmen
d) Vereine
e) Körperschaften
II. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vereinsausschuss des Vereines erworben.
III. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in der Vereinsarbeit oder durch besondere Förderung der Vereinszwecke außerordentliche Verdienste erworben haben.
§ 4
I. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) den Tod des Mitglieds
b) das Erlöschen der juristischen Person
c) schriftliche Austrittserklärung bis spätestens 30. September für den Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres
d) Ausschluss des Mitglieds durch den Vereinsausschuss aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung.
II. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 5
I. Die Einnahmen des Vereins ergeben sich
a) aus den Mitgliedsbeiträgen
b) aus freiwilligen Zuwendungen
c) aus Erträgen des Vereinsvermögens.
d) aus Eintrittsgeldern, die für Veranstaltungen des Vereins zur Erreichung und Durchführung seiner Vereinszwecke erhoben werden
e) aus dem Verkauf von Vereinsartikeln
II. Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vereinsausschusses mit Zustimmung der Mitgliederversammlung festgesetzt.
III. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 6
I. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine
pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
Aufwandsentschädigungen für Mitglieder werden auf Vorschlag des Vereinsausschusses
vom Vorstand festgesetzt.
C) Organe
§ 7
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung.
§ 8
I. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
II. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins.
III. Er führt die laufenden Geschäfte und führt die Vereinsbeschlüsse aus.
IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung geheim per Einzelabstimmung auf zwei Jahre gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder, die mindestens zwei Jahre aktiv im Verein tätig gewesen sind. Von dieser Frist können mit Mehrheitsbeschluss des amtierenden Vorstandes Ausnahmeregelungen zugelassen werden.
V. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Es genügt hierzu die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 9
I. Der Vereinsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem gewählten Vorstand (siehe § 8 I)
b) pro 25 Mitglieder einem gewählten Beisitzer, höchstens jedoch 8 Beisitzern.
c) aus den Leitern der Arbeitsgemeinschaften (siehe § 9 IV)
d) aus weiteren von Fall zu Fall kooptierten Mitgliedern nach mehrheitlichem Beschluss des Vereinsausschusses.
II. Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu beraten und zu unterstützen. Über Ausschusssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Ausschusssitzung durch Mehrheitsbeschluss des Vereinsausschusses zu genehmigen.
III. Die Mitglieder des Vereinsausschusses unter I b) c) und d) (Beisitzer) werden von der Mitgliederversammlung geheim auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl kann jedoch mit Zustimmung der Mitgliederversammlung per Akklamation durchgeführt werden. Bei mehr Kandidaten als zu besetzenden Sitzen entscheidet die Stimmenanzahl, bei Stimmengleichheit das Los. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder, die mindestens zwei Jahre aktiv im Verein tätig gewesen sind. Von dieser Frist können mit Beschluss des amtierenden Vorstandes Ausnahmeregelungen zugelassen werden. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.
IV. Der Vereinsausschuss kann selbst oder auf Antrag der Mitglieder spezielle Arbeitsgemeinschaften bilden und dafür verantwortliche Leiter einsetzen.
§ 10
I. Der Verein wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
II. Ohne Rechtswirkung nach außen wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzenden tätig werden darf.
III. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand des Vereins Geschäfte bis zu einem Betrag von 2.000 EURO im Einzelfall selbständig ausführen kann. Höhere Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.
§ 11
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand alljährlich schriftlich einberufen.
II. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
III. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
1. Änderungen der Satzung,
2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
3. die Auflösung des Vereins.
4. jährlich
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters,
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes der Rechnungsprüfer,
5. alle zwei Jahre im Turnus der Neuwahlen zum Vorstand
a) die Entlastung des Vorstandes,
b) die Wahl des Vorstands
c) die Wahl eines neuen Vereinsausschusses,
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vereinsausschuss nicht angehören dürfen.
IV. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, außer bei Auflösung des Vereins.
V. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 75 % aller Mitglieder.
VI. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Vertretung verhinderter Mitglieder ist insoweit nicht zulässig. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und ihre Ergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom ersten Vorsitzenden zu unterschreiben.
VII. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
§ 12
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
§ 13
Solange keine Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer stattgefunden hat, werden die Geschäfte vom bisherigen Vorstand und den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt.
§ 14
I. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins derjenigen Institution zu, welche die Sternwarte und das Planetarium Ursensollen weiterbetreibt. Diese Institution hat es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
II. Sollte bei Auflösung des Vereins die Sternwarte und das Planetarium Ursensollen gleichzeitig geschlossen werden, geht das Vermögen auf die Gemeinde Ursensollen über, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
D) Sonstiges / Inkrafttreten
§ 15
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 16
Vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Ursensollen, 30.09.2020